Aufgehoben durch RdErl. vom 18.4.2017 (MBl. NRW. S. 372).
Historisch:
Öffentliche Zustellung auf dem Gebiet des Lastenausgleichs Gem. RdErl. d. Finanzministeriums I E 6 - LA 3603 - 6/57 - u. d. Innenministeriums - I C 2/17 - 21.123 - v. 29.8.1957
Öffentliche
Zustellung auf dem Gebiet
des Lastenausgleichs
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums I E 6 - LA 3603 - 6/57 -
u. d. Innenministeriums - I C 2/17 - 21.123 - v. 29.8.1957
Auf
dem Gebiet des Lastenausgleichs sind nach § 332 Abs. 2 LAG i. Verb. mit § 15
Abs. 2 VwZG die Ausgleichsämter der Kreise und der kreisfreien Städte für die
öffentliche Zustellung zuständig. Dies gilt auch dann, wenn eine übergeordnete
Ausgleichsbehörde den Verwaltungsakt erlassen hat. In diesen Fällen ist das
zuständige Ausgleichsamt um die öffentliche Zustellung zu ersuchen.
Bei der öffentlichen
Zustellung ist das zuzustellende Schriftstück an der Stelle auszuhängen, die
auch für die übrigen Bekanntmachungen der Behörde vorgesehen ist.
MBl.
NRW. 1957 S. 1961, geändert durch RdErl. v. 24.4.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 524).